Selbstanzeige im Steuerstrafrecht – Straffreiheit bei Steuerhinterziehung: Ihre Experten in Frankfurt a.M. und Mainz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Unsere Kompetenz garantiert Ihre Straffreiheit

Suchen Sie auf dem Gebiet der Selbstanzeige einen Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht? Die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB beraten Sie bundesweit zuverlässig und versiert. Die Fokussierung auf die Kerngebiete Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist Ihr Garant für eine erfolgreiche Selbstanzeige. Gerne rufen Sie uns an!

Wir beraten Sie gerne

Unsere Berater verfügen über vielfältige Expertise und erläutern Ihnen nachfolgend die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige zur Abwendung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Die Darstellung bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit und ersetzt kein persönliches Beratungsgespräch. Ihre Fragen zur strafbefreienden Selbstanzeige beantworten wir gerne in einem persönlichen Beratungstermin. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Was sind die Bedingungen für eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 bis 3 AO dient dem Schutz vor einer Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung. Bis zur Reform der Selbstanzeige-Vorschrift waren die Voraussetzungen an eine wirksame Selbstanzeige überschaubar.

Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die Regelungen für eine Selbstanzeige deutlich verschärft. So wurden insbesondere

  • die „Teil-Selbstanzeige“ abgeschafft,
  • die Sperrwirkungen erweitert und
  • für bestimmte Fälle ein Strafzuschlag eingeführt, dessen Zahlung Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung wurde.

Nachdem die politische Debatte um die Selbstanzeige durch zahlreiche prominente Fällen der Steuerhinterziehung von Kapitaleinkünften geprägt war, widmete der Gesetzgeber seine volle Aufmerksamkeit der konsequenten Verfolgung von Steuerhinterziehung. Zu diesem Zweck verschärfte er zum 1.1.2015 die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige nochmals deutlich. Verschärft wurde die Selbstanzeige, indem

  • sich diese auf 10 Jahre erstrecken muss
  • die Sperrwirkungen nochmals erweitert wurden,
  • die Zahlung der Zinsen zur Voraussetzung der Straffreiheit erklärt wurde.

Seit diesen beiden Reformen gelten damit erhöhte Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige.

"Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren"

Die Anwälte der Kanzlei verfügen über eine ausgewiesene Expertise auf dem Gebiet der Selbstanzeige, auch basierend auf einer großen Zahl von Veröffentlichungen und engagierter Vortragstätigkeit.

Die Erfahrungen auf diesem Gebiet hat Herr Rechtsanwalt Jürgen R. Müller in dem im Jahr 2015 bei dem Verlag Dr. Otto Schmidt in zweiter Auflage erschienen Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” niedergelegt.

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Berichtigungstatbestände

Welche Berichtigungstatbestände gibt es?

Man unterscheidet folgende rechtlich unterschiedliche Fallgruppen, um ein steuerliches Fehlverhalten gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen:

  • die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 bis 3 AO in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  • die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO in den Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO,
  • die Fremd- bzw. Drittanzeige nach § 371 Abs. 4 AO und
  • die Berichtigungserklärung nach § 153 AO.

Wie unterscheiden sich die Berichtigungstatbestände?

Die Berichtigungstatbestände unterscheiden sich in den Rechtsfolgen:

Die Berichtigungstatbestände der §§ 371 Abs. 1 bis 3, 378 Abs. 3 und 371 Abs. 4 AO führen zur Straf- bzw. Bußgeldbefreiung.

Die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 bis 3 AO ermöglicht dem Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO Straffreiheit zu erlangen.

Gerne erläutern wir Ihnen die unterschiedlichen Berichtigungsmöglichkeiten in einem persönlichen Gespräch. Wir sind Ihr zuverlässiger Partner bei der Fertigung einer Selbstanzeige bzw. Berichtigungserklärung.

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Selbstanzeige im Unternehmen

  • Selbstanzeige bei mehreren Beteiligten

    Kam es in einem Unternehmen zu einer Steuerstraftat, ist genau abzuwägen, welche Handlungsmöglichkeiten und -pflichten bestehen. Die Selbstanzeige gilt als persönlicher Strafaufhebungsgrund. Deshalb sollten sämtliche Täter oder Teilnehmer der Steuerstraftat eine Selbstanzeige erstatten. Um für die weiteren Beteiligten keinen Sperrwirkungstatbestand auszulösen, müssen diese Selbstanzeigen als sog. koordinierte Selbstanzeigen erstattet werden. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die Gespräche mit den Beteiligten und die Aufklärung der Steuerstraftaten und des jeweiligen Tatbeitrages ein besonderes Fingerspitzengefühl erfordert. Um das Vertrauen der Beteiligten zu gewinnen und den Sachverhalt steuerstrafrechtlich zu beurteilen, ist eine fundierte Beratung von Spezialisten erforderlich.

    Oftmals bestehen für nicht tatbeteiligte Mitglieder der Geschäftsführung Berichtigungspflichten nach § 153 AO, während von dem Täter oder Teilnehmer der Steuerstraftat für den gleichen Zeitraum eine Selbstanzeige zu erstatten ist. Da die Berichtigung nach § 153 AO für den Selbstanzeigenden zum Ausschluss der Selbstanzeige führen kann, aber unverzüglich zu erstatten ist, ist Eile geboten. Wegen den Sperrwirkungstatbeständen bearbeiten wir Selbstanzeigen mit höchster Priorität. Wir klären Sie über die verschiedenen Handlungspflichten auf und erläutern Ihnen die bestehenden Handlungsoptionen.

    Dabei berücksichtigt unsere Beratung sowohl mögliche Kollisionslagen im Verhältnis von Arbeitgeber zu Mitarbeiter als auch die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen gegen das Unternehmen. Eine wirksame Selbstanzeige hat zum Ziel, eine Unternehmensgeldbuße zu vermeiden und Führungspersonen von dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung zu entlasten. Wir helfen Ihnen, diese Ziele zu erreichen.

  • Selbstanzeige von Selbstständigen und Gewerbetreibenden

    Durch eine Selbstanzeige muss die Finanzbehörde die richtige Steuer ohne langwierige weitere Nachforschungen festsetzen können. Notwendiger Inhalt der Selbstanzeige ist die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. In der Regel ist die Lieferung von Zahlenmaterial und der Darstellung des steuerlichen Sachverhaltes erforderlich. Wir erstellen eine Selbstanzeige nach diesen Anforderungen und berücksichtigen, dass die Finanzbehörden neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und ggf. den Gewerbesteuermessbetrag richtig veranlagen kann. Wir erörtern, ob eine Selbstanzeige trotz einer bevorstehenden Betriebsprüfung, Umsatzsteuernachschau, Lohnsteueraußenprüfung oder Umsatzsteueraußenprüfung sinnvoll ist und welche Möglichkeiten im Falle begrenzter Geldmittel zur Verfügung stehen.

Gerne unterstützen die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB bei der Vorbereitung und Planung einer Selbstanzeige.

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Darauf müssen Sie vor einer Selbstanzeige achten

Eine erfolgreiche Selbstanzeige muss sorgfältig vorbereitet werden. Nachfolgend zeigen wir Ihnen wichtige Aspekte auf, die in der Vorbereitungsphase zu beachten sind:

  • I. Für welche Delikte führt die Selbstanzeige zur Straffreiheit?

    Die Selbstanzeige führt nur zur Straffreiheit für den Fall der Steuerhinterziehung. Die strafbefreiende Wirkung erstreckt sich nicht auf Delikte, die mit einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung aufgedeckt werden. Mithin erlangt man keine Straffreiheit für Delikte wie Geldwäsche, Betrug, Untreue, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, Urkundsdelikte usw.

    Im Vorfeld einer Selbstanzeige ist zu prüfen, ob durch die Selbstanzeige Straftaten aufgedeckt werden, die nicht zur Straffreiheit führen.

  • II. In welchen Fällen ist eine gestufte Selbstanzeige erforderlich?

    Soweit Sie z.B. Kapitaleinkünfte aus einem Bankkonto in einem Niedrigsteuerland nacherklären möchten und Ihnen die Höhe der Kapitaleinkünfte für die vergangenen Jahre nicht bekannt ist, müssen Sie die Selbstanzeige in zwei Stufen erstatten. Eine gestufte Selbstanzeige kann somit sinnvoll sein, wenn die Höhe der hinterzogenen Einkünfte erst noch genau ermittelt werden muss, die Selbstanzeige aber schnell abgegeben werden soll.

    Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist darauf zu achten, ob später die vom Finanzamt regelmäßig geforderten Unterlagen vorgelegt werden können.

  • III. Wann ist eine Selbstanzeige rechtzeitig?

    Sie müssen die Selbstanzeige rechtzeitig erstatten. Die Selbstanzeige führt nur zur Straffreiheit, wenn sie vor Eintritt eines der in § 371 Abs. 2 S. 1 AO genannten Ausschlussgründe erfolgt. Eine nicht rechtzeitig erstattete Selbstanzeige ist unwirksam. Folgende Ausschlussgründe führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige:

    • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO gegenüber dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO,
    • Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO,
    • Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO,
    • Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO,
    • Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO,
    • Entdeckung der Tat, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO,
    • Steuerverkürzung in Höhe von mehr als 25.000 EUR je Tat, § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO,
    • Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO.
  • IV. Muss die verkürzte Steuer nachgezahlt werden?

    Die Selbstanzeige führt nur zur Strafbefreiung, wenn der Steuerpflichtige die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern zzgl. Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen, fristgerecht nachentrichtet.

    Vor Abgabe einer Selbstanzeige muss Gewissheit bestehen, dass Sie die nachzuentrichtenden Steuern und Zinsen fristgerecht bezahlen können. Als Fachanwälte für Steuerrecht sind wir in der Lage, die nachzuzahlenden Beträge zu berechnen.

  • V. Bietet eine Selbstanzeige Schutz vor Ermittlungen der Finanzbehörde?

    Die Finanzbehörde ist angewiesen, auf die Selbstanzeige hin ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen (vgl. Nr. 11 AStBV). Die Selbstanzeige bietet mithin keinen Schutz vor Ermittlungen der Finanzbehörde. Daher ist darauf zu achten, dass die Selbstanzeige wirksam ist.

  • VI. Welche Folgen hat eine Selbstanzeige?

    Eine wirksame Selbstanzeige führt zwar zur Straffreiheit. Im Gegenzug fordern die Finanzbehörden jedoch die Steuern und steuerlichen Nebenleistungen ein. Kann nach einer Selbstanzeige die Steuer nicht gezahlt werden, kommt es zur strafrechtlichen Verfolgung der Tat. Die Finanzbehörde prüft auch, ob Haftungsansprüche gegen weitere Personen geltend gemacht werden können. Neben dem Steuerhinterzieher haften auch die Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie Zinsen nach § 71 AO.

    Die Finanzbehörden setzen regelmäßig mit den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Steuerbescheiden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sowie Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in Höhe von sechs Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 AO) fest.

    An der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung sind in jüngster Zeit Zweifel aufgekommen. So hat der BFH durch Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18 Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 kundgetan und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Infolgedessen hat das BMF durch Schreiben vom 14.06.2018 den Finanzämtern die Anweisung erteilt auf Antrag die Vollziehung der Zinsen entsprechend auszusetzen.

    Weitergehend hat der BFH durch Beschluss vom 03.09.2018 die Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ab April 2012 in Zweifel gezogen. Auch hier hat das BMF die Anweisung erteilt entsprechend Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

    Im Hinblick darauf, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe des Zinssatzes vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, solllten entsprechende Bescheide offen gehalten werden.

Gerne unterstützen die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB bei der Vorbereitung und Planung einer Selbstanzeige.

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Das hat sich mit der Reform der Selbstanzeige zum 1.1.2015 geändert

Mit der Reform der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber die nachfolgenden Maßnahmen ergriffen:

1

Die Selbstanzeige wurde auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, ausgedehnt (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO).

2

Die steuerliche Anlaufhemmung für bestimmte nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge wurde eingeführt (§ 170 Abs. 6 AO).

3

Die Sperrgründe der strafbefreienden Selbstanzeige wurden angepasst und erweitert:

  • durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den Begünstigten (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a AO),
  • durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 e AO),
  • durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 EUR (§ 371 Abs. 2 S.1 Nr. 3 AO),
  • durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO).
4

Zur Beseitigung bestehender praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung erfolgte eine Klarstellung (§ 371 Abs. 2a AO).

5

Die Zahlung der Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen wurde als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige eingeführt (§ 371 Abs. 3 AO).

6

Es wurde eine Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen eingeführt (§ 398a AO).

7

Es erfolgten einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Der Gesetzgeber hat mit der Verschärfung der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung klar zum Ausdruck gebracht, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Steuerhinterziehungen werden immer schärfer geahndet. Die Voraussetzungen an eine Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit wurden verschärft.

Gerne erläutern wir Ihnen die Neuerungen zur Selbstanzeige seit dem 01.01.2015 in einem persönlichen Beratungsgespräch.

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Diese Voraussetzungen werden an eine Berichtigung bei Steuerhinterziehung nach § 371 Abs. 1 bis 3 AO gestellt

Bei einer systematischen Betrachtung der Gliederung des § 371 AO ist zu unterscheiden zwischen den positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige, welche in den Absätzen 1 und 3 des 371 AO umschrieben sind, und den in Abs. 2 aufgezählten negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen (sog. Sperrwirkungstatbestände bzw. Ausschlussgründe). Die in § 371 Abs. 2 AO angeführten Ausschließungsgründe sind erschöpfend.

Straffreiheit von der Steuerhinterziehung nach § 370 AO tritt nach § 371 AO in der Fassung seit dem 1.1.2015 ein,

1

wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt (Berichtigungserklärung = Selbstanzeige, Abs. 1),

2

wenn kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 eingetreten ist,

3

wenn der Steuerpflichtige die aus der Tat vorsätzlich verkürzten Steuerbeträge sowie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet (fristgerechte Nachzahlung, Abs. 3), bzw. wenn eine nach § 153 AO vorgeschriebene Berichtigung durch einen Dritten rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet wird (sog. Fremdanzeige, Abs. 4).

Keine Straffreiheit tritt ein, wenn

1

im Zeitpunkt der Berichtigung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter oder dem Begünstigten eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung (Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, Abs. 2 S. 1 Nr. 1a),

2

dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (Einleitung des Strafverfahrens, Abs. 2 S. 1 Nr. 1b - einziger Ausschluss des Abs. 4),

3

im Zeitpunkt der Berichtigung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung (Erscheinen des Prüfers, Abs. 2 S. 1 Nr. 1c),

4

im Zeitpunkt der Berichtigung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist (Erscheinen des Amtsträgers, Abs. 2 S. 1 Nr. 1d),

5

ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat (Erscheinen zur Nachschau, Abs. 2 S. 1 Nr. 1e),

6

die Tat im Zeitpunkt, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies nicht wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit nicht rechnen musste (Tatentdeckung, Abs. 2 S. 1 Nr. 2),

7

der Hinterziehungsbetrag je Tat mehr als 25.000 EUR beträgt (Abs. 2 S.1 Nr. 3) oder

8

ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt (Abs. 2 S. 1 Nr. 4).

Folgen der Selbstanzeige

Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung erlangt Straffreiheit, soweit die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt werden. Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, schützt jedoch nicht vor Ermittlungen durch die Steuerfahndungsbehörde.

  • I. Folgen im Strafverfahren

    1. Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach erfolgter Selbstanzeige

    Die Selbstanzeige bietet keinen Schutz vor Ermittlungen der Finanzbehörde. Selbstanzeigen sind der Bußgeld- und Strafsachenstelle zuzuleiten. Diese prüft, ob die Angaben für eine wirksame Selbstanzeige ausreichen und ob dem Täter ggf. Gelegenheit zu geben ist, die Angaben zu vervollständigen. Nur wenn der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist, hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Ermittlungen aufzunehmen. Auf Grund dieser Umstände leiten die Finanzbehörden regelmäßig nach Eingang einer Selbstanzeige ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, allein um deren Wirksamkeit zu überprüfen.

    2. Verfahrenseinstellung bzw. Freispruch

    Sobald die Voraussetzungen des § 371 AO festgestellt sind,

    • muss die Finanzbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach §§ 385 AO, 170 Abs. 2 StPO einstellen,
    • hat das Gericht im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abzulehnen,
    • muss das Gericht im Hauptverfahren den Steuerpflichtigen nach § 267 Abs. 5 StPO freisprechen.
  • II. Folgen im Besteuerungsverfahren

    1. Verlängerung der Festsetzungsfrist

    Die Ansprüche des Staates aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind nicht mehr durchsetzbar, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, d.h. die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid nicht mehr ändern oder erlassen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Steuern können von der Finanzbehörde somit nur verlangt werden, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO für den Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre, für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf Jahre.

    2. Verzinsung von Steuernachforderungen - Vollverzinsung

    Die Verzinsung nach § 233a AO spielt im steuerstrafrechtlichen Verfahren eine ebenso gewichtige Rolle wie die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Die Finanzbehörden setzen die nachzuentrichtenden Steuern auf Grundlage der in der Selbstanzeige angeführten präzisierten Angaben neu fest und erlassen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen geänderten Steuerbescheid. Zugleich setzen die Finanzbehörden regelmäßig mit den geänderten Steuerbescheiden die Zinsen nach § 233a AO fest (§ 233a Abs. 4 AO). Die Zinsen werden im automatisierten Verfahren berechnet, festgesetzt und ins Soll gestellt.

    3. Festsetzung von Hinterziehungszinsen

    Die hinterzogenen Steuern sind nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen. Zinsschuldner ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind, § 235 Abs. 1 S. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat. § 235 Abs. 1 S. 2 AO stellt klar, dass Zinsschuldner bei einer Steuerhinterziehung, die z.B. durch einen Angestellten des Steuerschuldners begangen worden ist, nicht der Täter dieser Steuerhinterziehung, sondern der Steuerschuldner ist, zu dessen objektivem Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der Schuldner der Hinterziehungszinsen ist nicht in jedem Falle der Täter, denn der Täter der Steuerhinterziehung ist mit dem Schuldner der hinterzogenen Steuer nicht notwendig identisch. Mithin kommt es auf die Beteiligung des Steuerschuldners an der Steuerhinterziehung nicht an. Von dem Zusammenfallen von Zins- und Steuerschuldner macht § 235 Abs. 1 S. 3 AO eine Ausnahme. So ist ein Steuerabzugsverpflichteter, der einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten hat, Zinsschuldner anstelle des Steuerschuldners.

    Nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind hinterzogene Steuern mit einem Zinssatz von ein halb vom Hundert für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 AO) zu verzinsen. Sie sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Zeiträume bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).

    4. Haftung des Steuerhinterziehers

    Nach § 71 AO haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellte des Steuerpflichtigen sind.

    § 71 AO begründet wie § 69 AO eine Haftung auf Schadenersatz. Die Haftung soll den durch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen. § 71 AO greift nicht ein, wenn der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden wäre.

  • III. Außerstrafrechtliche Folgen

    1. Für rechts- und steuerberatende Berufe

    Gem. den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilung der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationern gemäß § 10 StBerG haben die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 StBerG genannte Person eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das Steuergeheimnis stehe der Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 1 StBerG nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Betroffen sind die in den §§ 3 und 4 StBerG angeführten Personen. Dies sind u.a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Notare. Die Mitteilung erfolgt an die zuständige Berufskammer. Als Information i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StBerG und § 68 WPO kommt beispielsweise die Steuerhinterziehung in Betracht.

    Daneben sind die Mitteilungen nach Nr. 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und Nr. 24 Abs. 1 MiStra zu beachten. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, die Rechtsanwaltskammer bzw. die Steuerberaterkammer über die Erhebung der öffentlichen Klage und über ergangene Urteile zu informieren.

    Aufgabe der Steuerberaterkammer ist nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten nach § 57 StBerG zu überwachen und das Recht der Rüge nach § 81 StBerG zu handhaben. Diese Pflicht kommt auch den Rechtsanwaltskammern (§§ 43, 113 BRAO) und den Wirtschaftsprüferkammern (§§ 43, 57 WPO) zu.

    Die Folgen einer berufsrechtlichen Verfehlung sind insb. dann schwerwiegend, wenn diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt ist und können bis zum Verlust der Zulassung führen. Eine berufsrechtliche Ahndung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Steuerberater falsche Angaben in einer eigenen Steuererklärung macht. Auch bei Rechtsanwälten verhindert die Selbstanzeige nicht die berufsrechtliche Ahndung. Hat ein Rechtsanwalt Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht oder nicht vollständig erklärt, handelt es sich um eine berufsbezogene Tat i.S.v. § 113 Abs. 1 BRAO. Da die Folgen regional unterschiedlich gehandhabt werden, empfiehlt sich, mit der zuständigen Berufskammer Kontakt aufzunehmen, um den Umfang der möglichen berufsrechtlichen Folgen zu erörtern.

    Das LG Frankfurt a.M. hat in seinem Urt. v. 11.12.2009 (5/35 StL 7/09) zur Berufspflichtverletzung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach Erstattung einer Selbstanzeige durch einen Steuerberater u.a. ausgeführt, dass ein Steuerberater gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoße, wenn er zugunsten einer von ihm betreuten GmbH Beihilfe zur Steuerhinterziehung leiste und in den eigenen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen die im Tatzusammenhang erzielten Provisionseinnahmen nicht angebe. Das LG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die vom Steuerberater nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstattete Selbstanzeige die Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens unberührt lasse. Das LG Frankfurt a. M. hatte ein zeitweiliges Berufsverbot in Erwägung gezogen, im Ergebnis aber abgelehnt. Ausgesprochen wurden ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 EUR.

    2. Für andere Berufsgruppen

    Von zentraler Bedeutung für die Selbstanzeigeberatung sind die berufsrechtlichen Folgen, z.B. die Disziplinarmaßnahmen für Beamte, Gewerbeuntersagungsverfahren für Gewerbetreibende und Berufsverfahren für Geschäftsleiter von Kreditinstituten.

Für Fragen zu den einzelnen Voraussetzungen einer Selbstanzeige oder anderen Formen steuerlicher Nacherklärungen stehen Ihnen die Anwälte der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in einem Beratungstermin zur Verfügung.

Wurde bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, übernehmen wir als Fachanwälte für Strafrecht Ihre Verteidigung.

Herr Rechtsanwalt Jürgen R. Müller hat seine langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Selbstanzeige in dem im Jahr 2015 bei dem Verlag Dr. Otto Schmidt in zweiter Auflage erschienenen Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren”niedergelegt. Diese Erfahrung mündete auch in die zweite Auflage in das beim ESV Verlag erschienene Werk „Tax Compliance – Steuerstrafrechtliche Verantwortung im Unternehmen”, welches Herr Rechtsanwalt Müller zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Christian Fischer verfasst hat.

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