Kanzlei Jürgen R. Müller

Steuerrecht - Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht

Ermittlungsanlässe für steuerstrafrechtliche Ermittlungen

Die Strafverfolgungsbehörden werden regelmäßig Sachverhalte zugetragen, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung begründen. Da nach § 160 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen hat, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt hat, muß dem Steuerhinterzieher eine strafbefreiende Selbstanzeige angeraten werden, soweit diese Sachverhalte die Aufdeckung von Hinterziehungstatbeständen befürchten lassen. In dieser Situtation ist rasches Handeln gefordert, da die Selbstanzeige nur zur Straffreiheit führt, solange die Sperrwirkungstatbestände der §§ 371 Abs. 2, 378 Abs. 3 AO nicht eingreifen.

Verdachtsmomente i.S.v. §§ 160 Abs. 1, 152 StPO, die ein Einschreiten der Steuerfahndung zur Folge haben, ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Anlässen:

 

 

1. Außenprüfung

Häufig nimmt die Steuerfahndung die Ermittlungstätigkeit auf, wenn sie von dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Ein Tatverdacht beim Betriebsprüfer kann insbesondere aufgrund folgender Feststellungen begründet sein:

  • Differenzen beim Rohgewinnaufschlag zu Werten der Richtsatzsammlung und zu den Vorjahren und zu Vergleichsbetrieben
  • nicht gebuchte Betriebseinnahmen
  • nicht gebuchte Betriebsausgaben wie Wareneinkäufe, Kosten, Löhne, wenn damit zusammenhängende Betriebseinnahmen nicht erklärt werden
  • nicht bilanzierte Forderungen
  • nicht vorlegbare Registrierkassenstreifen oder Bankbelege
  • nicht erklärbare Geldverwendungen
  • Vermögenszuwächse, die vom Steuerpflichtigen beispielsweise mit Spielbankgewinnen, Darlehen von Verwandten oder ausländischen Personen erklärt werden
  • fingierte oder gefälschte Ausgabenbelege bzw. Eingangsrechnungen und Eigenbelege über in Wirklichkeit nicht oder nicht in der angegebenen Höhe oder nicht für den angegebenen Zweck entstandene Betriebsausgaben
  • zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichende ungebundene Privatentnahmen, wenn der Steuerpflichtige ein nur geringes Einkommen in der Steuererklärung anführt, dennoch privat ein Luxusauto, wie z.B. einen Ferrari oder Lamborghini fährt
  • zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzüge
  • lohnsteuerlich nichterfaßte Arbeitskräfte
  • Verstoß gegen die lohnsteuerlichen Pauschalierungsvorschriften bei   geringfügig Beschäftigten
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • Vor- und Rückdatierung von Verträgen
  • schwere Mängel in der Kassenführung
  • Vereinnahmung von betrieblichen Schecks auf Privatkonten
  • Verstoß gegen die Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO.

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2. Außenprüfung bei einem Geschäftspartner

Findet bei einem Geschäftspartner eine Außenprüfung oder wegen Steuerdelikten eine Steuerfahndungsprüfung oder wegen anderer als Steuerdelikte, insb. Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB), Schmiergeldzahlung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Konkursstraftaten (§§ 283 ff. StGB), Illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 6, 229 Abs. 1 Nr. 2, 3 AFG), polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen statt, können Querverbindungen zu anderen Steuerpflichtigen aufgedeckt werden.

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3. Auskunft des Bundesamts der Finanzen

Auf Anforderung der Finanzbehörden erstellt der Auslandswirtschaftsdienst des Bundesamts der Finanzen über ausländische Firmen eine Stellungnahme. Ein besonderes Augenmerk auf den Sachverhalt wirft der Prüfer bei vermuteten Domizilgeschäften, ausländischen Scheinwohnsitzen, Gründung von Basisgesellschaften in Niedrigsteuerländern oder Darlehensgewährung aus dem Ausland. Die Steuerfahndung wird zur Aufklärung solcher Sachverhalte herangezogen, da es in der Regel um hohe Steuerbeträge geht, die gleichzeitig eine strafrechtliche Brisanz bergen.

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4. Schwerpunktüberprüfungen

Besonderheiten, die in bestimmten Branchen auffallen und dann die gesamte Branche in Verruf bringen, veranlassen die Finanzbehörden dazu, diese Branche schwerpunktmäßig zu überprüfen (z.B. Verlustzuweisungsgesellschaften, Zahnärzte, Tankstellenbetreiber, Gaststättengewerbe, Dentallabors, Baubranche, Diskotheken, Spielautomatenaufsteller etc.).

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5. Überprüfung von Baustellen

In der Baubranche ermitteln die Zollfahndungsämter auf den Baustellen wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern, Lohndumping, Leistungsmißbrauch und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

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6. Denunzierungen/Anzeigen

Kenntnis erlangen die Ermittlungsbehörden u.a. in folgenden Fällen:

a) Wird das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Mitarbeiters ohne gütliche Einigung beendet, kann es zu einer Anzeige unter Namensnennung oder zu einer anonymen Anzeige kommen. Daneben kommen viele Anzeigen von enttäuschten und unzufriedenen Angestellten.

b) Weitet sich eine Auseinandersetzung mit einem Geschäftspartner aus, kann dies ebenfalls zu Mitteilungen an die Finanzbehörde über Unregelmäßigkeiten in der Buchführung und in den Steuererklärungen und somit zu Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle führen.

c) Wird die Ehe des Mandanten streitig geschieden, kommt es häufig ebenfalls zu Anzeigen, da sich der Unterlegene zur Ermittlung und Durchsetzung der familienrechtlichen Forderungen der Steuerfahndung bedient.

d) Informieren indiskrete Bankmitarbeiter über illegale Transaktionen der Kunden die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden, muß mit Fahndungsmaßnahmen gerechnet werden. Ein Fall besonderer Art ist die Erpressung der Commerzbank International S.A. Luxemburg (sog. CISAL-Fall). Die Bank wurde mit der Drohung erpreßt, Bankdaten von Kunden an die Finanzverwaltung und die Staatsanwaltschaft zu übergeben, wenn man nicht einen Betrag zahlen wolle. Die Unterlagen gelangten in die Hand der Staatsanwaltschaft, die sie an die Steuerfahndung weiterreichte. Die Weitergabe der Daten an die Steuerfahndungsstelle wurde für mit § 116 Abs. 1 AO vereinbar erklärt. Die Verwertung wurde als zulässig anerkannt (OLG Frankfurt, Beschluß v. 20.12.1995 – 3 VAs 25 u. 26/95, der Beschluß wurde interessanterweise nicht veröffentlicht; Klos, wistra 1996, 176).

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7. Selbstanzeigen

Zieht ein Tatteilnehmer (Mittäter, mittelbarer Täter, Gehilfe oder Anstifter) eine Selbstanzeige in Betracht, hat diese ausschließlich strafbefreiende Wirkung für den Anzeigenerstatter, nicht aber für die anderen Tatbeteiligten. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO steht der Selbstanzeige des weiteren Tatbeteiligten entgegen, da die Tat als entdeckt gilt.

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8. Mitteilungspflicht von Gericht und Behörden

§ 116 Abs. 1 AO verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzbehörden über Tatsachen zu informieren, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, sofern die Tatsachen dienstlich in Erfahrung gebracht worden sind.

a) Mitteilungspflicht im Zivilverfahren

Von Bedeutung ist die Mitteilungspflicht insb. in Scheidungsverfahren, in welchen über die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten gestritten wird, aber auch in Zivilverfahren, in denen über die Höhe von Rückzahlungsansprüchen von zum Teil gegenüber den Notaren nicht erklärten Kaufpreisen eines Wohngrundstückes oder über die Höhe von Schadensersatz von durch Schwarzarbeit ausgeführten Werkleistungen gestritten wird.

b) Anzeigepflicht im Strafverfahren

Auch in Strafverfahren, hier Fälle wie Schmiergeldzahlungen, Betrugsverfahren und Konkursdelikte sind von Bedeutung. Wegen der Anzeigepflicht nach § 116 AO sind die Polizeibehörden verpflichtet, bei Anzeigen von Einbruchdiebstahl durch den Betroffenen oder durch die Versicherungsgesellschaft Mitteilungen an die Finanzbehörden zu tätigen, wenn sich der Verdacht einer Steuerstraftat aufdrängt. In solchen Anzeigefällen offenbart der Steuerpflichtige oft mehr, als in den Steuerakten enthalten ist.

c) Mitteilungspflicht von Rundfunkanstalten

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind bei Honorarzahlungen für Leistungen freier Mitarbeiter, Behörden bei Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse zu Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden verpflichtet.

d) Mitteilungspflicht in Erbfällen

Nach § 33 ErbStG sind gewerbsmäßige Vermögensverwalter, z.B. Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen, zur Anzeige von Vermögenswerten an das Erbschaftsteuer-Finanzamt verpflichtet. Aus diesen Mitteilungen können sich Hinweise auf nicht versteuertes Kapital und nicht versteuerte Erträge ergeben.

Nach § 34 ErbStG müssen in Erbfällen Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen der Erbschaftssteuerstelle in einer Vielzahl von Fällen Abschriften von folgenden Schriftstücken zu übermitteln: eröffnete Testamente, Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft usw. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden haben Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen dem Erbschaftsteuer-Finanzamt eine Abschrift der Schenkungsurkunde zu übermitteln.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt, wenn die Herkunft des Vermögens beim Erblasser nicht erklärt werden kann.

e) Erwerb von Grundstücken

Die Finanzbehörden werden von Notaren gem. § 18 GrEStG über Grundstücksgeschäfte informiert. Das Finanzamt verlangt im Veranlagungsverfahren Auskunft über die Herkunft des Geldes für die Zahlung des Kaufpreises und leitet das Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ein, wenn sich die Herkunft des Geldes nicht aus den Einkommensteuererklärungen erklären läßt und der Kaufpreis in keinem Verhältnis zum erklärten Einkommen steht.

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9. Bargeldkontrollen im Verkehr mit Drittländern und innerhalb der Europäischen Union

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht.

Wenn Steuerpflichtige die Außengrenzen der Europ¦ischen Union überschreiten, müssen sie seit 15. Juni 2007 sogenannte Barmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro schriftlich anmelden.

Auch im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr, also wenn Steuerpflichtige von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat reisen, müssen sie mit Kontrollen des sogenannten Bargeldverkehrs nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz rechnen.

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10. Anzeigepflichten nach dem Geldwäschegesetz

Nach § 11 Abs. 1 GeldwäscheG sind Kreditinstitute verpflichtet, Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

Auch Spielbanken sind zur Anzeige nach § 11 Abs. 1 GeldwäscheG verpflichtet.

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11. Chiffre-Anzeigen

Chiffre-Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften bieten Anknüpfungspunkt für nichtversteuerte Tätigkeiten und bieten Anlaß für Fahndungsmaßnahmen(BFH, Urt. v. 29.10.1986 – VII R 82/85 -, BStBl. 1988 II, 359; Nr. 126 AStBV; Bilsdorfer/Weyand, Keine Angst vor dem Finanzamt, Rn. 294, 300). Die Steuerfahndung wertet den Anzeigenteil der Tageszeitung regelmäßig aus und interessiert sich insbesondere für Inserate von inländischen und ausländischen Luxuswohnungen, Privatflugzeugen, Yachten. Auch der Anzeigenteil von Spezialzeitschriften wird ausgewertet.

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12. Entdeckungsrisiken nach dem Steueramnestiegesetz und der EU-Zinsrichtlinie

Das Entdeckungsrisiko ist auch mit dem Steueramnestiegesetz gestiegen. Zusammen mit dem am 31.12.2003 in Kraft getretenen Strafbefreiungserklärungsgesetz hat der Gesetzgeber die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörde erweitert, um die Steuerhinterziehung in Zukunft besser überwachen und verhindern zu können. In die Abgabenordnung wurden in § 93 die Absätze 7 und 8 und § 93 b eingefügt. Zuvor schon hat der Gesetzgeber über das 4. Finanzmarkt-Förderungsgesetz (BGBl. 2002 I, 2010, 2045 ff.) den Kreditinstituten mit § 24 c KWG neue Pflichten auferlegt.

a) Kontoabfrage gem. § 24 c KWG

Aufgrund des 4. Finanzmarkt-Förderungsgesetzes wurden die Banken verpflichtet, ein automatisiertes Datenabrufsystem zu schaffen und eine Datei über die bei ihnen geführten Konten zum Zwecke eines automatisierten Abrufs durch die Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Finanzen) bereit zu halten, § 24 c Abs. 1 KWG. Mit dieser Norm sollten die Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus geschaffen werden (BT-Drucks. 14/8017, S 2, 68).

b) Kontoabfragen für steuerliche Zwecke, § 93 Abs. 7 AO

Ab dem 01.04.2005 wird den Finanzbehörden gem. § 93 Abs. 7 AO im Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt, über das Bundeszentralamt für Steuern auf Daten zuzugreifen, die Kreditinstitute bereits heute für Zwecke der Kapitalmarktaufsicht und der Bekämpfung der Geldwäsche und anderer Delikte nach § 24 c KWG vorhalten. Die Steuerfahndungsstellen erfahren auf diesem Wege, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot hat, wenn deren Kenntnis im Einzelfall steuerlich von Bedeutung ist.

c) Kontoabfragen für nichtsteuerliche Zwecke, § 93 Abs. 8 AO

Ergänzend wird die Finanzverwaltung über § 93 Abs. 8 AO ab dem 01.04.2005 zum Datenabruf für Amtshilfezwecke ermächtigt. Da zahlreiche andere Gesetze, insbesondere Sozialgesetze, bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Bürgers an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpfen – z.B. beim BAföG, beim Kindergeld, bei der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, aber auch bei der Ermittlung von Unterhaltspflichten – soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung dieser Gesetze zuständigen Behörde oder eines Gerichts künftig Kontoabfragen über das Bundesamt für Finanzen durchführen und der ersuchenden Behörde mitteilen können.

d) EU-Zinsrichtlinie

Die vorgenannten Maßnahmen werden durch die EU-Zinsrichtlinie (2003/48/EG vom 03.06.2003, ABl. L 157/38 vom 26.06.2003) flankiert.

Mit Ausnahme der Länder Luxemburg, Belgien und Österreich nehmen die Mitgliedstaaten an dem automatischen Informationsaustausch über Zinserträge teil. In dem sog. Meldeverfahren fertigen diese Länder flächendeckende Kontrollmitteilungen über Zinseinnahmen, durch den die Einkünfte aus Kapitalerträgen von nicht Gebietsansässigen direkt von den Banken an die Finanzbehörden der anderen EU-Länder mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 1 EU-Zinsrichtlinie). Die Steuerbehörde im Wohnsitzstaat des Anlegers erlangt auf diesem Weg Kenntnis von der steuerpflichtigen Leistung im EU-Ausland und ist damit in der Lage, die empfangenen Kapitalerträge der Einkommensteuer zu unterwerfen. Liegen meldepflichtige Zinszahlungen vor, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung folgende Auskünfte:

  • Identität und Wohnsitz des nach Art. 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers,
  • Name und Anschrift der Zahlstelle,
  • Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren.

Für Luxemburg, Belgien und Österreich gibt es eine Übergangsregelung, nach der diese Lände eine Quellensteuer auf Zinsen und Steuerausländer erheben müssen. Während eines zeitlich nicht befristeten Übergangzeitraumes erheben diese drei Länder eine Quellensteuer auf Zinsen, die von der EU-Zinsrichtlinie erfaßt werden mit der Staffelung von 15 % während der ersten drei Jahre der Übergangszeit, 20 % in den darauf folgenden drei Jahren und danach 35 % (Art. 11 EU-Zinsrichtlinie). Von den Einnahmen werden 75 % an den EU-Wohnsitzstaat des Anliegers überwiesen, 25 % verbleiben im Anlegerstaat (Art. 12 EU-Zinsrichtlinie).

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13. Die neuen Kontrollen bei Geldüberweisungen

Ab dem 01.01.2007 müssen alle Geldüberweisungen innerhalb der EU und in Staaten außerhalb der EU mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Auftraggebers versehen werden. So ist künftig eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldüberweisungen möglich. Dies erleichtert es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Terroristen und andere Straftäter ausfindig zu machen und zu verfolgen.

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14. Der Fiskus filzt Internetmüll

Das Finanzamt besucht die lnternetpräsenz von Steuerpflichtigen und wertet sie systematisch aus. Dabei gräbt es - auch längst gelöschte Daten aus.

Bevor der Steuerpflichtige die Betriebsprüfungsanordnung des Fiskus in den Händen hält, hat sich der Betriebsprüfer bereits intensiv mit dem Steuerpflichtigen und dessen Homepage beschäftigt. Auf diese Art und Weise erfährt er von den Arbeitsschwerpunkten und den Referenzen und von den Preisen der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Voraussetzung ist allerdings, daß der Steuerpflichtige diese Angaben auf seiner Homepage veröffentlicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben noch auf den aktuell im Internet veröffentlichten Seiten vorhanden oder bereits gelöscht und durch neue Seiten ersetzt worden sind. Entscheidend ist, daß Sie diese lnformationen irgendwann einmal in das weltweite Datennetz gestellt haben, denn jede Homepage hat eine Vergangenheit, die für den Fiskus besonders interessant ist.

Unter der Adresse www.archive.org haben die Finanzverwaltung die Möglichkeit, ohne das Wissen und ohne die Einwilligung des Steuerpflichtigen, die bisher veröffentlichten Daten einzusehen. Diese kostenlose amerikanische Internetseite speichert seit 1996 sämtliche lnternetauftritte. Somit ist es möglich, daß das Finanzamt über diesen Suchdienst feststellen kann, wie Sie Ihr Unternehmen zum Beispiel vor drei Jahren präsentiert haben. Damit erfahren die Beamten auch, welche Schwerpunkte Sie damals angeboten haben.

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Im Dezember ist das Buch “Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln erschienen.