Kanzlei Jürgen R. Müller

Steuerrecht - Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO

1. Allgemeines

Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Zollbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei (§ 371 Abs. 1 AO).

Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Deshalb sind die Voraussetzungen des § 371 AO bei jedem Beteiligten selbständig zu prüfen. Grundsätzlich kommt Straffreiheit nur dem Betroffenen zugute, der die unrichtigen oder unvollständigen Angaben korrigiert und die sonstigen Voraussetzungen des § 371 AO (z.B. Nachzahlung gem. Abs. 3) erfüllt.

>nach oben<

2. Positive Wirksamtkeitsvoraussetzungen

a) Berichtigung nach § 371 Abs. 1 AO

Die Selbstanzeige braucht als solche nicht gekennzeichnet zu werden und bedarf keines Hinweises auf strafrechtliches Fehlverhalten. Sie kann schriftlich, mündlich und fernmündlich erstattet werden und muß auf eine Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung bisher unterlassener Angaben abzielen. Die Nacherklärung muß diejenigen Informationen enthalten, die notwendig sind, damit die Behörde ohne weitere Mithilfe des Betroffenen den Zoll zutreffend festsetzen kann. Zu berücksichtigen ist, daß mit der Hinterziehung von Einfuhrabgaben auch die Hinterziehung von gewinn- und ertragsabhängigen Steuern verbunden sein kann. Entsprechende Auswirkungen sind vor der Selbstanzeige zu untersuchen, damit der präsentierte Sachverhalt auch hinsichtlich dieser Steuern seine strafbefreiende Wirkung entfaltet.

 

b) Fristgerechte Nachzahlung

§ 371 Abs. 3 AO macht die Straffreiheit von der fristgerechten Nachzahlung der zu Gunsten des Anzeigeerstatters hinterzogenen Abgaben abhängig. Wer von dieser Nachzahlungspflicht getroffen wird, ist umstritten und abhängig vom Einzelfall. Allgemein anerkannt ist, daß jeder von mehreren Tätern oder Teilnehmern zur Erlangung der Straffreiheit nur denjenigen Betrag nachentrichten muß, der seinem eigenen Vorteil entspricht.

>nach oben<

3. Negative Wirksamtkeitsvoraussetzungen

a) Allgemeines

Straffreiheit tritt trotz einer inhaltlich ausreichenden Selbstanzeige nicht ein, wenn vor Zugang der Selbstanzeige bei der Zollbehörde die Voraussetzungen eines Ausschlußgrundes nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sind:

  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (Abs. 2 Nr. 1a);
  • Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (Abs. 2 Nr. 1b);
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung (Abs. 2 Nr. 1c);
  • Entdeckung der Tat (Abs. 2 Nr. 2);
  • Steuerverkürzung ab 50.000 EUR je Tat (Abs. 2 Nr.3).

 

b) Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO tritt Straffreiheit nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftat vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist.§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO stellt für die Sperrwirkung der Selbstanzeige auf die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO ab. Gem. § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 

c) Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Für die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Hierüber ist im Zoll- und Steuerstrafrecht ein förmlicher Aktenvermerk anzufertigen (§ 397 Abs. 2 AO) Darin muß die Tat so genau beschrieben werden, wie dies nach dem Kenntnisstand der Behörde möglich ist (z. B. Handlungsweise, verkürzte Abgabenart, zeitliche Abgrenzung). Die Verfahrenseinleitung ist dem Betroffenen spätestens dann mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat oder Ordnungswidrigkeit stehen (§ 397 Abs. 3 AO). Verstöße hiergegen können zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dargelegten Tatsachen oder vorgelegten Unterlagen führen (§ 393 Abs. 2 AO, §§ 136, 136 a StPO).

Der für § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO maßgebliche Begriff der Tatentdeckung bedeutet mehr als nur ein strafprozessualer Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO. Eine Tat ist (erst) entdeckt, wenn durch die Kenntnis eine Lage geschaffen ist, die bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht, d.h. es müssen auch tatsächliche Anhaltspunkte einen Schluß auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zulassen. Bei mehreren Beteiligten tritt die Sperrwirkung der Entdeckung nur gegenüber der Person ein, deren Tatbeitrag entdeckt worden ist.

 

d) Erscheinen eines Amtsträgers

Mit der zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes in § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO wird der gesetzliche Regelfall des persönlichen Erscheinens eines Amtsträgers, welcher zuvor in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) normiert war, zur Ausnahme für die Fälle, in denen für die Prüfung eine Prüfungsanordnung nicht erforderlich ist.

Amtsträger ist jeder Beamter oder Angestellter, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für eine Zollbehörde wahrnimmt (vgl. §§ 7, 386 Abs. 1 AO, § 17 ZollVG). Erschienen ist er grundsätzlich dann, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder dort zumindest in das Blickfeld des Abgabenpflichtigen geraten ist. Hierbei muß der Prüfer den ernsthaften Willen zur Prüfung haben, was z.B. nicht der Fall ist, wenn er nur erscheint, um den Ablauf der Festsetzungsfrist zu hemmen (§ 171 Abs. 4 AO). Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO entfällt auch dann, wenn die dem Erscheinen des Amtsträgers zu Grunde liegende Prüfungsanordnung wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers nichtig ist (§ 125 AO), wohl aber nicht, wenn die Prüfung (nur) formell oder materiell rechtswidrig ist bzw. die Prüfungsergebnisse einem steuer- oder strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen (BGH NJW 2005, 2723).

 

e) Entdeckung der Tat

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Steuerstraftat vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Eine Entdeckung der Tat i.S.v. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist erst gegeben, wenn sich der Entdecker der Tat des strafrechtlichen Gehalts des von ihm wahrgenommenen Sachverhalts bewusst wird.

 

f) Steuerverkürzung ab 50.000 EUR je Tat

Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wird erstmals eine Betragsgrenze gesetzlich geregelt, die festlegt, bis zu welchem Hinterziehungsbetrag je Tat Straffreiheit eintritt. Beträgt der Hinterziehungsbetrag je Tat höchstens 50.000 EUR, begründet § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO einen Strafausschließungsgrund. In den darüber hinaus gehenden Fällen ist die Selbstanzeige zunächst gesperrt. Nach dem neu eingefügten § 398a AO wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht nur die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet, sondern darüber hinaus einen Geldbetrag in Höhe von 5 v.H. der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse zahlt.

>nach oben<

 

Kanzlei Jürgen R. Müller

Kanzlei Mainz
Fischergasse 5
55116 Mainz
Tel.: 06131 / 69 60 99 0

Kanzlei Frankfurt a.M.
Waidmannstraße 45
60596 Frankfurt a.M.
Tel.: 069 / 69 59 719 88

 

Im Dezember ist das Buch “Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln erschienen.