Kanzlei Jürgen R. Müller

Steuerrecht - Steuerstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht

Herzlich willkommen bei Ihrer Kanzlei Jürgen R. Müller.

Das Profil der Kanzlei Jürgen R. Müller ist geprägt durch die Ausrichtung auf die Gebiete Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Einen Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei bildet die Selbstanzeige-Beratung. Hat ein Steuerpflichtiger Steuern hinterzogen, kann er durch die Selbstanzeige gegenüber der Finanzbehörde Straffreiheit erlangen. Hat sich der Steuerpflichtige zur Selbstanzeige entschlossen, ist Eile geboten, damit nicht zwischenzeitlich ein Ausschlußgrund des § 371 Abs. 2 AO eintritt. Eine nicht rechtzeitig erstattete Selbstanzeige ist unwirksam. Wegen der Rechtsnatur der Selbstanzeige als persönlichen Strafaufhebungsgrund ist die Beratung für den Steuerpflichtigen von großer Bedeutung. Materiell steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte fließen in die Selbstanzeigeberatung mit ein; die Beratung ist deshalb auch außerordentlich diffizil und hochgradig beratungsintensiv. Die Kanzlei berät Sie bei der Anfertigung der Selbstanzeige.

Die Kanzlei hat sich intensiv mit den Verschärfungen zur Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 beschäftigt. Informationen erhalten Sie hier.

Die Kanzlei hat sich auch mit dem am 10.08.2011 von deutschen und schweizer Unterhändlern abgeschlossenen  bilateralen Verhandlungen über offene Steuerfragen und dem paraphierten Steuerabkommen zwischen Deutschland und Schweiz beschäftigt. Informationen erhalten Sie hier.

Sowohl das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz als auch das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Schweiz sind Gegenstand des Buchwerkes “Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren”. Inhalt und Auswirkungen werden dargestellt und erläutert. Details entnehmen Sie dem Bestellformular.

Von der Selbstanzeige nach den §§ 371, 378 Abs. 3 AO zu unterscheiden ist die Nacherklärung gem. § 153 AO. Auch hier steht Ihnen die Kanzlei beratend zur Seite.

Da sich Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden häufig ankündigen, können mit einer gründlichen Analyse des jeweiligen Einzelfalles unliebsame Fahndungsmaßnahmen vermieden werden. Erforderlich ist eine Beratung im Einzelfall. In der Beratung wird der Steuerpflichtige für die Anzeichen von Ermittlungsmaßnahmen sensibilisiert, damit die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO der Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht entgegensteht. Ein wesentlicher Schwerpunkt in der Beratungspraxis nimmt daher zunehmend die Frage nach den Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung ein. Die Kanzlei zeigt Ihnen die Risiken auf.

Näheres über meine Kanzlei und meine Tätigkeitsschwerpunkte erfahren Sie unter www.jrm-legal.de.

Kanzlei Jürgen R. Müller

Kanzlei Mainz
Fischergasse 5
55116 Mainz
Tel.: 06131 / 69 60 99 0

Kanzlei Frankfurt a.M.
Waidmannstraße 45
60596 Frankfurt a.M.
Tel.: 069 / 69 59 719 88

 

Im Dezember ist das Buch “Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren” beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln erschienen.

“Bei der Schafschur und bei den Steuern sollte man aufhören, sobald die Haut erreicht ist”
Austin O´Malley

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